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Kann auf die Verwendung von Dip-Slides verzichtet werden, wenn ein Betrieb einen Reinigungsplan mit regelmäßigem Wasserwechsel vorweisen kann?

Die Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 2 dienen der Eigenüberwachung der hygienisch unbedenklichen Beschaffenheit des Nutzwassers. Die durch ein „oder“ verbundene Nennung der Kenngrößen überlässt es dem Betreiber, welche und wie viele Kenngrößen er überprüft.