Kann auf die Verwendung von Dip-Slides verzichtet werden, wenn ein Betrieb einen Reinigungsplan mit regelmäßigem Wasserwechsel vorweisen kann?
Die Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 2 dienen der Eigenüberwachung der hygienisch unbedenklichen Beschaffenheit des Nutzwassers. Die durch ein „oder“ verbundene Nennung der Kenngrößen überlässt es dem Betreiber, welche und wie viele Kenngrößen er überprüft.