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Wer ist „Betreiber“ einer Anlage?

Für die Anwendung zahlreicher Vorschriften des Immissionsschutzrechts kommt es auf den Begriff des Anlagenbetreibers an. Er ist in § 3 BImSchG nicht definiert. Dennoch liegt eine einheitliche Definition nahe.

Daher ist auch bei einer Anlage i.S.v. § 1 Anlagenbetreiber diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt.

Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft über die Anlage besitzt, was meist mit der rechtlichen Verfügungsgewalt übereinstimmt (Jarass, BImSchG, § 3, Rn. 81).

Dem entsprechend kann u. a. der Eigentümer der Anlage oder ein Mieter Betreiber der Anlage sein. Auch ein Serviceunternehmen, welches für einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage beauftragt wurde, kann Betreiber sein, wenn die oben genannten Kriterien entsprechend vertraglich geregelt wurden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Haupteinrichtung (Kernbestand/ integraler Bestandteil) der Anlage nicht auf verschiedene Betreiber aufgeteilt werden kann.

Sind auch nicht gewerblich genutzte Anlagen von der 42. BImSchV betroffen?

Ja, die 42. BImSchV wurde auf Grund des § 23 BImSchG erlassen und gilt somit sowohl für gewerblich genutzte als auch für nicht gewerblich genutzte Anlagen.

Wie genau ist der Begriff „dauerhaft“ in § 1 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7 gemeint?

Dauerhaft bedeutet, dass die Bedingung zu jedem Zeitpunkt erfüllt sein muss.

Unterliegen Luftbefeuchtungsanlagen zur Stallkühlung bzw. Reinigung der Stallluft in zwangsbelüfteten Stallgebäuden dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV?

Bei Luftbefeuchtungsanlagen zur Stallkühlung/ Reinigung der Stallluft sind verschiedene Einbausituationen/ Verwendungszwecke zu unterscheiden:

  1. Kühlung der Ansaugluft durch Sprühbefeuchtung im zentralen Frischluftkana
  2. Kühlung der Stallluft durch Wasserversprühung ins Stallgebäude
  3. Reinigung der Stallluft durch Wasserversprühung ins Stallgebäude

Bei Fall 1. und 2. handelt es sich um eine raumlufttechnische Anlage, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht unter den Anwendungsbereich der VO fällt.
Bei Fall 3. ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Nassabscheider handelt. Handelt es sich um einen Nassabscheider, fällt die Anlage unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Soweit ausschließlich Frischwasser im Durchlaufbetrieb eingesetzt wird, ist der Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 erfüllt.

Welche Anforderungen werden an Frischwasser für den Durchlaufbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 der 42. BImSchV gestellt?

Der Begriff Frischwasser ist nicht näher definiert, impliziert aber, dass das Wasser frei von Verunreinigungen oder Vorbelastungen durch gewerbliche oder industrielle Prozesse ist. Gemäß der Begründung der VO garantiert die ausschließliche Verwendung von Frischwasser einen ausreichend hygienischen Betrieb (S. 2 Änderungen und Entschließung zur 42. BImSchV, Bundestagsdrucksache 242/17 Beschluss).

Davon ist beispielsweise bei Trinkwasser und Grundwasser auszugehen. Ein ausreichend hygienischer Betrieb ist sichergestellt, wenn das Frischwasser aus einer gemäß TrinkwV überwachungspflichtigen Wasserversorgungsanlage entnommen wird.

Hingegen kann Flusswasser mit Legionellen belastet sein.

Fallen Nassabscheider, die ausschließlich mit „VE-Wasser“ (VE = vollentsalztes Wasser), ggf. auch im Durchlauf, betrieben werden, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung?

Nein. Nassabscheider, die mit VE-Wasser betrieben werden, sind vom Anwendungs-bereich erfasst. Dies gilt auch, wenn sie ausschließlich im Durchlaufbetrieb gefahren werden. Auf die Möglichkeit, eine Ausnahme gem. § 15 Abs. 3 auf Basis eines belastbaren Nachweises zu beantragen, wird hingewiesen.

Müssen Anlagen, die außerhalb des pH-Wertes von 4 – 10 fahren, dies über eine pH-Wert Aufzeichnung nachweisen?

Anlagen, die im bestimmungsgemäßen Betrieb dauerhaft außerhalb des pH-Wertes 4 – 10 fahren, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen sind diese in der Regel mit entsprechenden Einrichtungen, wie z. B. einer pH-Wert Messung (diskontinuierlich oder kontinuierlich) oder einer kontrollierten Zudosierung der zur Einstellung des pH-Wertes notwendigen Chemikalien ausgestattet. Eine pH-Wert Aufzeichnung kann auf Grundlage der 42. BImSchV von der Behörde nicht gefordert werden.

Die 42. BImSchV gibt in § 1 Absatz 2 Nummer 8 an, dass Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen. Wie ist der Begriff „Durchlaufbetrieb“ zu definieren? Bsp.: Ein Wäscherwasservolumen von 200 l wird einmal stündlich durch Frischwasser ersetzt. Stellt dies einen Durchlaufbetrieb dar?

Durchlaufbetrieb bedeutet, dass zu keinem Zeitpunkt ein Kreislaufbetrieb stattfindet. In Nassabscheidern, in denen in bestimmten Zeitabständen Frischwasser ganz oder teilweise ersetzt wird, findet ein Kreislaufbetrieb statt. Sie fallen deshalb unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Auf die Ausnahmemöglichkeiten nach § 15 der 42. BImSchV wird hingewiesen.

Sind separate Tropfenabscheider im Abgasstrom Nassabscheider im Sinne der 42. BImSchV?

Separate Tropfenabscheider, die kein Bestandteil eines Nasswäschers sind, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Die 42. BImSchV definiert einen Nassabscheider unter § 2 Nr. 7 als Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung eingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit dieser zusammen abgeschieden werden; ausgenommen sind Biowäscher.
Laut VDI 3679 sind Tropfenabscheider in jedem Nassabscheider integriert. Dabei wird eine Waschflüssigkeit in die Strömung eingebracht, diese bindet die zu eliminierende Stoffe, der Tropfenabscheider entfernt dann die Flüssigkeitstropfen aus dem Abgas. Zudem werden Tropfenabscheider auch zur Abreinigung flüssiger Verunreinigungen z.B. bei Kühltürmen oder in der Klimatechnik genutzt. Es werden Zyklone, Lamellen-abscheider, Schüttungen, Füllkörpersäulen und Drahtgestrick-Tropfenabscheider eingesetzt. Als Bestandteil eines Nasswäschers oder einer Verdunstungskühlanlage fallen Tropfenabscheider mit unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV, soweit die zugehörige Anlage unter die Verordnung fällt.

Bis wann ist bei Kühltürmen der Einsatz drückend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung der Luftzufuhr unschädlich und ab wann wird das Charakteristikum des Kühlturms wesentlich beeinflusst?

Die 42. BImSchV enthält keine Kenngrößen, anhand welcher das Charakteristikum eines Kühlturms beschrieben wird oder wann von einer wesentlichen Beeinflussung des Charakteristikums des Kühlturms auszugehen ist.
Das Ausbreitungsverhalten von Kühlturmschwaden wird durch die densimetrische Froude-Zahl „Fr“ charakterisiert. Die strömungstechnische Kennzahl setzt die Impulskräfte zu den Auftriebskräften in Beziehung. Die VDI Richtlinie 2047 Blatt 3 enthält für unterschiedliche Bauarten von Verdunstungskühlanlagen typische Werte der Froude-Zahl. Je kleiner die Froude-Zahl ist, desto mehr wird die Strömung durch die Auftriebskräfte bestimmt, das heißt die Kühlturmschwaden steigen in höhere Luftschichten auf und werden somit stärker verdünnt. Andererseits können Aerosol-Tröpfchen weiter aufsteigen und mitgetragen werden. Für Naturzugkühltürme ist Fr = 0,7 ein typischer Wert, Hybridkühltürme liegen hingegen bei Fr = 1,5. Rundkühltürme mit Saugventilatoren weisen eine Froude-Zahl von 3,0 auf.
Bei Betriebszuständen, bei denen die Froude-Zahl den Wert von 1,5 überschreitet, ist von einer wesentlichen Beeinflussung auszugehen.

Sind Kühltürme, die die in § 2 Nr. 5 genannte Kühlleistung unterschreiten, allgemein als Verdunstungskühlanlagen gem. § 2 Nr. 11 zu betrachten? Wären also „kleine“ Kühltürme als Verdunstungskühlanlagen zu sehen?

Ja. In der 42. BImSchV werden alle Anlagen erfasst, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann (§ 1 Abs. 1). Insofern sind Kühltürme, die die in § 2 Nr. 5 genannte Kühlleistung von 200 MW unterschreiten, allgemein als Verdunstungskühlanlagen im Sinne des § 2 Nr. 11 zu betrachten (S. 30/31 Begründung zu § 2 Nr. 5 und Nr. 11, Bundesratsdrucksache 242/17). Für diese Kühltürme gelten demnach insbesondere die in Abschnitt 3 der Verordnung genannten Anforderungen.

Was ist unter den in § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 1 genannten „90 aufeinanderfolgenden Tage im Jahr“ zu verstehen und wie werden diese gezählt (Intermittierender Betrieb)?

Unter „nicht mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage im Jahr in Betrieb“ sind saisonal arbeitende Anlagen zu fassen, die in 365 Tagen nicht mehr als 90 Tage betrieben werden. Der Betrieb der Anlage kann während dieser 90 Tage unterbrochen werden, aber die gesamte Betriebsdauer darf 90 Tage nicht überschreiten. Die Zählung beginnt am ersten Tag im Jahr, an dem die Anlage betrieben wird und der Zeitraum endet 89 Tage später. Beispiel: Wird eine Anlage am 1. Juni in Betrieb genommen, kann sie die aufeinander folgenden 90 Tage, d. h. bis einschließlich 29. August desselben Jahres, ggf. mit Unterbrechungen betrieben werden.
Unter einem Jahr ist hier kein Kalenderjahr, sondern ein zusammenhängender Zeitraum von 365 Tagen zu verstehen.

Wird das Zusatzwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz entnommen, ist dann eine Prüfung des Zusatzwassers erforderlich? Falls das Zusatzwasser aus anderen Quellen stammt, welche Prüfschritte sind erforderlich?

Wird das Zusatzwasser aus einer gemäß TrinkwV überwachungspflichtigen Wasser-versorgungsanlage entnommen und direkt verwendet (keine Zwischenspeicherung oder Zwischenverwendung zu anderen Zwecken), so kann es als sichergestellt erachtet werden, dass das dem Nutzwasser zugesetzte Zusatzwasser die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 2 nicht überschreitet. Die Entnahmestelle des Zusatzwassers muss sich unmittelbar an die überwachungspflichtige Wasserversorgungsanlage anschließen. Eine Prüfung dieses Zusatzwassers ist dann nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der in Anlage 2 der 42. BImSchV in Fettdruck aufgeführten Hinweises „Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasserversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt.“
Sollte das Zusatzwasser aus anderen Quellen stammen oder seit der Entnahme zwischengespeichert oder anderweitig verwendet worden sein, so ist eine Bestimmung der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit erforderlich. Es ist dabei auch zu prüfen, ob vom Zusatzwasser die Prüfwerte gemäß Anlage 1 eingehalten werden.

Wie muss eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Abs. 4 inhaltlich aussehen? Gibt es dazu Vorgaben aus anderen Vorschriften oder Mindestanforderungen?

Für Anlagen nach der 42. BImSchV ist eine zusätzliche anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei der Erstellung ist eine hygienisch fachkundige Person zu beteiligen. Für Verdunstungskühlanlagen macht die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 im Kapitel 9.2 Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung. Für Nassabscheider erfolgt dies in der VDI-Richtlinie 3679 Blatt 1 in Kapitel 9.1.3 und für Kühltürme in der VDI-Richtlinie 2047 Blatt 3 im Kapitel 6.2.
Der erste Schritt ist die Risikoanalyse, diese dient der Identifizierung hygienisch kritischer Stellen und Betriebszustände. Es werden mögliche Gefährdungen im Hinblick auf die hygienische Sicherheit, die Prozesssicherheit und die Anlagensicherheit ermittelt. Die Mindestangaben für die notwendige Dokumentation der technischen Daten der Anlage sind der VDI RL 2047 Blatt 2 unter 9.2 bzw. Blatt 3 unter 6.2 zu entnehmen. Dazu zählen:
Anlagenschema, technische Daten, eingesetzte Werkstoffe, Behandlungsprogramme, Betriebsweise, Reinigungs- und Instandhaltungsintervalle, Wasserbeschaffenheit und Bewertung des Aufstellorts im Hinblick auf mögliche Expositionen.
Das Risiko wird anhand der Eintrittswahrscheinlichkeit und des potentiellen Schadensausmaß abgeschätzt, dieses kann unter Zuhilfenahme einer Risikomatrix erfolgen.
Im zweiten Schritt, Risikobewertung, erfolgt eine Priorisierung der Risiken anhand ihrer potenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen.
Basierend auf der Risikobewertung wird ein Maßnahmenplan erarbeitet, welcher Vorgaben zur Sicherstellung eines hygienisch einwandfreien Betriebes der Anlage beinhaltet und Standardreaktionen bei Abweichungen vom hygienisch unbedenklichen Betrieb beinhaltet, d. h. technische Maßnahmen bei Überschreitung von Prüfwerten sowie Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Überschreitung von Maßnahmenwerten (s. S. 32 Begründung zur 42. BImSchV, Bundesratsdrucksache 242/17).
Auch nach einer Änderung der Lage, Beschaffenheit oder Betriebs der Anlage, die sich auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, ist eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen. Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Nach § 3 Abs. 5 hat der Betreiber sicherzustellen, dass dem Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 2 (Legionellenkonzentration) nicht überschreitet. Sind Laboruntersuchungen und die dafür erforderliche Probenahme durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium vornehmen zu lassen?

Ja. Gemäß § 3 Abs. 8 sind Laboruntersuchungen und die dafür erforderlichen Probenahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchführen zu lassen.

Was ist bei der Bestimmung des Referenzwertes zu beachten? Bei welcher Temperatur ist die Bestimmung des Referenzwertes durchzuführen?

Die Bestimmung des Referenzwertes erfolgt auf der Grundlage des Median (0,5 Quantil) von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen. Dabei erfolgt die Bestimmung des Referenzwertes nach VDI 2047 Blatt 2 mit Verweis auf die DIN EN ISO 6222 bei einer Temperatur von 20°C bei 2 Tagen Inkubationszeit und einer Temperatur von 36°C bei 3 Tagen Inkubationszeit. Bei normgerechter Messung werden zwei Referenzwerte ermittelt, die für eine Anlage charakteristisch sind. Bei der Beurteilung gemäß 42. BImSchV (§ 5 Abs. 1) sind beide Referenzwerte zu berücksichtigen.

Die Laboruntersuchungen zur Bestimmung des Referenzwerts ergeben für bestimmte untersuchte Systeme Werte von 10.000 KBE/ml bis 1.000.000 KBE/ml. Die Festlegung eines Referenzwertes nach § 4 Abs. 1 als Indikator für eine hygienische Veränderung der Anlagen erscheint daher für manche Systeme nicht geeignet. Muss in solchen Fällen ein Referenzwert festgelegt werden?

Nach § 4 Abs. 1 der 42. BImSchV kann der Betreiber auf die Bestimmung des Referenzwertes verzichten, wenn er einen Wert von 10.000 KBE/ml als Referenz akzeptiert. Der Referenzwert kann dem Betreiber jedoch als guter Anhaltspunkt dienen, um seine Anlage selbst zu beobachten. Nach einer Kennenlernphase kann er so kritische Betriebszustände erkennen, da gegenüber dem Referenzwert erhöhte Befunde auf entstandene Biofilme hinweisen. Diese begünstigen Legionellen. Schwankungen der allgemeinen Koloniezahl auch über größere Beträge sind nicht ungewöhnlich. Liegen allerdings wie hier Schwankungen über mehrere Größenordnungen vor, sollte die Eignung der Probenahmestellen überprüft werden sowie der Zeitpunkt der Beprobungen im Zusammenhang mit Biozidbehandlungen. Auch bestehende Verunreinigungen des Systems sind zu vermuten und zu beseitigen, insbesondere im Falle einer ausgeprägten Begleitflora. Generell kann der Referenzwert einen Wert von 10.000 KBE/ml übersteigen, da dies ein konservativer Wert ist.
Es liegen Erkenntnisse vor, dass in bestimmten Branchen (z. B. Serienlackierung, Zuckerfabriken) die Bestimmung des Referenzwertes mit den vorgesehenen Analysemethoden (UBA Empfehlung) keine aussagefähigen Ergebnisse liefert. Hier bedarf es weitergehender grundsätzlicher Untersuchungen. Es besteht die Möglichkeit, zeitlich befristete Ausnahmen nach § 15 zu erteilen, bis weitere Erkenntnisse vorliegen.

In welchem zeitlichen Rahmen haben die 6 Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 zu erfolgen?

Zum Zeitraum der Ermittlung des Referenzwertes gibt es in der Verordnung keine konkrete Festlegung. Dies ist u. a. der Vielzahl unterschiedlicher Anlagentypen, Be-triebsweisen und Betriebszustände geschuldet. Ziel ist es, mit dem Referenzwert möglichst repräsentativ den „Normalzustand“ der konkreten Anlage hinsichtlich der allgemeinen Koloniezahl zu charakterisieren. Dieser Normalzustand unterliegt bei vielen Anlagentypen gewissen Schwankungen, die durch eine Reihe von Einflussfaktoren (z. B. Außentemperatur, chemische und physikalische Parameter des Nutzwassers, Kapazitätsauslastung u. v. m.) beeinflusst werden. Diesbezüglich ist der Betreiber angehalten, den Referenzwert unter den Betriebsbedingungen ermitteln zu lassen, die den „Normalbetrieb“ möglichst repräsentativ abbilden. Die VDI 2047 Blatt 2 führt hierzu aus, dass der Normalzustand (Referenzwert) über mindestens sechs wiederholte Bestimmungen (Empfehlung: monatlich) zu ermitteln ist.

Die Referenzwertbestimmung einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders hat anhand von sechs aufeinanderfolgenden Laborunter-suchungen auf den Parameter „allgemeine Koloniezahl“ zu erfolgen. Der Zeitraum bis zur Bestimmung des Referenzwertes von Verdunstungs-kühlanlagen und Nassabscheidern kann daher mehrere Monate betragen. Wie ist vorzugehen, wenn die Anlage innerhalb dieser Zeit z.B. zu Wartungs-zwecken außer Betrieb genommen muss? Fängt die Messreihe dann wieder bei der ersten Messung an?

Wird die Anlage lediglich zu Wartungszwecken außer Betrieb genommen, kann die Messreihe zur Bestimmung des Referenzwertes fortgesetzt werden und die bis dato ermittelten Konzentrationswerte können für die Referenzwertbestimmung mit berücksichtigt werden. Wird allerdings die Anlage im Rahmen der Außerbetriebnahme derart geändert, dass sich die Änderung auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Mikroorganismen auswirken kann, muss erneut eine Referenzwertbestimmung über sechs aufeinanderfolgende Laboruntersuchungen nach Wiederinbetriebnahme der Anlage vorgenommen werden (vgl. § 2 Nr. 12 i.V. mit § 2 Nr. 1).

Welche Parameter sollen bei der betriebsinternen Überprüfung gem. § 4 Abs. 2 kontrolliert werden?

Die Parameter werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Diese ist gemäß § 3 Abs. 4 der 42. BImSchV vor Inbetriebnahme oder vor Wiederinbetriebnahme zu erstellen. Es ist empfehlenswert die Gefährdungsbeurteilung, insbesondere aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, auch für Bestandsanlagen zu erstellen.
„Geeignete Methoden und zielführende Parameter für die vom Betreiber durchzuführenden Untersuchungen sind einschlägigen technischen Regelwerken, u. a. der VDI 2047 oder der VDI 3679, zu entnehmen.“ (Bundesrat-Drs. 242/17). Die VDI Richtlinie 2047 Blatt 2 konkretisiert im Kapitel 9.3 den Stand der Technik hinsichtlich Hygienekontrollen und gibt Empfehlungen zu Parametern der betriebsinternen Kontrollen. Insbesondere wird auf die Abschätzung der Gesamtkoloniezahl (Bakterien) mittels Eintauch-Nährmedien (Dip-Slides) hingewiesen. Für Nasswäscher sind die entsprechenden Regelungen in der VDI Richtlinie 3679 Blatt 1 Abschnitt 9.2.3. einschlägig.

Können für die betriebsinternen 14-täglichen Überprüfungen der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers nach § 4 Abs. 2 Ziffer 1 die für den Vollzug der VDI 6022 verwendeten Dip-Slide-Tests zur Prüfung von aeroben Bakterien, Hefe, Pilze herangezogen werden?

Nach der Verordnung sind durch regelmäßige mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers sicherzustellen. Geeignete Methoden und zielführende Parameter für die vom Betreiber durchzuführenden Untersuchungen sind einschlägigen technischen Regelwerken, u.a. der VDI 2047 oder der VDI 3679, zu entnehmen.“ (Bundesrat-Drs. 242/17). In der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 ist u. a. die betriebsinterne 14-tägliche Überprüfung im Abschnitt 9.3.2.2 „Betriebsinterne Kontrolle“ beschrieben. Konkret heißt es: „Für diese Untersuchungen sind Dip-Slides mit einem CASO-(TSA-)Nährboden mit Enthemmer zu verwenden. […]. Die kulturelle Anzucht erfolgt in einem geeigneten Inkubator bei einer Bebrütungstemperatur von (30 ± 2) °C über (44 ± 4) Stunden.“ Dip-Slides mit einem CASO-(TSA-)Nährboden mit Enthemmer stellen also bei fachgerechter Anwendung eine geeignete Methode zur betriebsinternen Überprüfung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers dar.

Kann auf die Verwendung von Dip-Slides verzichtet werden, wenn ein Betrieb einen Reinigungsplan mit regelmäßigem Wasserwechsel vorweisen kann? Kann bei Nassabscheidern grundsätzlich eine solche Ausnahme zugelassen werden?

Die Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 2 dienen der Eigenüberwachung der hygienisch unbedenklichen Beschaffenheit des Nutzwassers. Die durch ein „oder“ verbundene Nennung der Kenngrößen überlässt es dem Betreiber, welche und wie viele Kenngrößen er überprüft.

Ist eine 1:1 Sanierung eines Rückkühlwerks (z.B. Sanierung der Betontasse, Austausch von Ventilatoren bzw. Einbauten) anzeigepflichtig nach § 13 der 42. BImSchV?

Gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1 ist die Änderung einer Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Änderung einer Anlage wird in § 2 Nr. 1 als Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, definiert. Wird tatsächlich 1:1 saniert und sind zudem auch durch den Bauprozess keine Auswirkungen auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen zu besorgen, liegt keine Änderung der Anlage vor und folglich besteht auch keine Anzeigepflicht.

Bei einer 1:1 Sanierung ist zudem davon auszugehen, dass die im Rahmen von Anzeigepflichten zu übermittelnden Angaben gemäß Anlage 4 Teil 2 den Behörden ohnehin bereits vorliegen. Insofern bedarf es hier keiner erneuten Übermittlung der bereits vorliegenden Informationen (vgl. Bundestag Drucksache 247/17, Seite 38).
Erfolgt keine 1:1- Sanierung, ist durch den Betreiber zu prüfen, ob die Änderung tatsächlich Risiken im Hinblick auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen birgt. Es wird auf die Pflichten gem. § 3 Abs. 6 zur Überprüfung gem. Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person hingewiesen. Diese Pflichten sind einerseits bei der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung als auch beim Wiederanfahren nach einer nicht anzeigepflichtigen Änderung, wenn der Nutzwasserkreislauf länger als eine Woche unterbrochen wurde, zu erfüllen.

Sind die Änderung der Ventilatordrehzahl, das Zu- oder Abschalten der Bioziddosierung, die Änderung des Luftzustroms oder der Temperaturen sowie ein Wechsel des Lieferanten für die Wasserchemie anzeigepflichtig im Sinne der 42. BImSchV?

Gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1 ist die Änderung einer Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Änderung einer Anlage wird in § 2 Nr. 1 als Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, definiert. Maßgeblich ist die Frage, ob die beschriebenen Änderungen des Betriebes Auswirkungen auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen haben können. Dieses ist im Einzelfall zu entscheiden. In der Regel ist davon auszugehen, dass der erstmalige Biozideinsatz sowie die Neuinstallation der Einrichtungen zur Dosierung eines Biozids sowie ein vom bisherigen Betrieb abweichender Verzicht auf den Biozideinsatz anzeigepflichtig nach § 13 Abs. 3 der 42. BImSchV sind.
Das ausschlaggebende Kriterium sind die möglichen Auswirkungen auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen, daher kann ein spezieller Betriebszustand aus einem Betriebskorridor, welcher in der Betriebsbeschreibung als Normalbetrieb erfasst wurde und welcher zudem bereits bei der Gefährdungsbeurteilung mit bewertet wurde, dazu führen, dass diese Änderung nicht anzeigepflichtig im Sinne der 42. BImSchV ist.
Auch nicht anzeigepflichtige Änderungen können der Dokumentationspflicht unterliegen (§ 12 i.V. Anlage 4 Teil 1 Nr. 8).

Ist eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 einer von der 42. BImSchV erfassten Anlage, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, gleichzeitig eine wesentliche Änderung i.S.v. § 16 Abs. 1 BImSchG?

Nein, die Änderung einer unter die 42. BImSchV fallenden Anlage gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 fällt nur dann unter den § 16 Abs. 1 BImSchG, wenn es sich gleichzeitig um eine Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage handelt, durch die nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Unter die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 fallen auch nicht wesentliche Änderungen, wenn sie sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken können (vgl. Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1). Solche nicht wesentlichen Änderungen sind nach § 15 BImSchG nur anzuzeigen.

Wie soll die regelmäßige Prüfung alle 5 Jahre nach § 14 durchgeführt werden?

Es wird eine Sichtprüfung der Anlage (allgemeiner Zustand, Verschmutzung, verwendete Biozide), eine Ordnungsprüfung der Dokumentation des Betreibers (Betriebstagebuch) sowie eine Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus den §§ 3-13 empfohlen.

Gibt es eine Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen? Wenn ja, wo ist diese veröffentlicht?

Ja, eine Liste der bestellten und vereidigten Sachverständigen ist im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis (https://svv.ihk.de/content/home/home.ihk) verfügbar. Als Stichwort für die Suche kann z. B. „Verdunstungskühlanlagen“ oder in der erweiterten Suche die Sachgebietsnummer „7525“ eingegeben werden.
https://svv.ihk.de/content/home/home.ihk

Welche fachlichen Bestellungsvoraussetzungen müssen die Sachverständigen erfüllen?

Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für Sachverständige, die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 der 42. BImSchV für die Überprüfung der Anlagen beauftragt werden können, sind durch die DIHK vorgeben. Die Bestellungsvoraussetzungen können unter (https://svv.ihk.de/svv/bestellungsvoraussetzungen/7525/7525%20BV_Verdunstkuehlanlagen.pdf) eingesehen werden.

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