Gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1 ist die Änderung einer Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Änderung einer Anlage wird in § 2 Nr. 1 als Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, definiert. Wird tatsächlich 1:1 saniert und sind zudem auch durch den Bauprozess keine Auswirkungen auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen zu besorgen, liegt keine Änderung der Anlage vor und folglich besteht auch keine Anzeigepflicht.
Bei einer 1:1 Sanierung ist zudem davon auszugehen, dass die im Rahmen von Anzeigepflichten zu übermittelnden Angaben gemäß Anlage 4 Teil 2 den Behörden ohnehin bereits vorliegen. Insofern bedarf es hier keiner erneuten Übermittlung der bereits vorliegenden Informationen (vgl. Bundestag Drucksache 247/17, Seite 38).
Erfolgt keine 1:1- Sanierung, ist durch den Betreiber zu prüfen, ob die Änderung tatsächlich Risiken im Hinblick auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen birgt. Es wird auf die Pflichten gem. § 3 Abs. 6 zur Überprüfung gem. Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person hingewiesen. Diese Pflichten sind einerseits bei der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung als auch beim Wiederanfahren nach einer nicht anzeigepflichtigen Änderung, wenn der Nutzwasserkreislauf länger als eine Woche unterbrochen wurde, zu erfüllen.