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Nein, die Änderung einer unter die 42. BImSchV fallenden Anlage gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 fällt nur dann unter den § 16 Abs. 1 BImSchG, wenn es sich gleichzeitig um eine Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage handelt, durch die nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Unter die Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 fallen auch nicht wesentliche Änderungen, wenn sie sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken können (vgl. Begriffsdefinition in § 2 Nr. 1). Solche nicht wesentlichen Änderungen sind nach § 15 BImSchG nur anzuzeigen.