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Anlagen, die im bestimmungsgemäßen Betrieb dauerhaft außerhalb des pH-Wertes 4 – 10 fahren, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen sind diese in der Regel mit entsprechenden Einrichtungen, wie z. B. einer pH-Wert Messung (diskontinuierlich oder kontinuierlich) oder einer kontrollierten Zudosierung der zur Einstellung des pH-Wertes notwendigen Chemikalien ausgestattet. Eine pH-Wert Aufzeichnung kann auf Grundlage der 42. BImSchV von der Behörde nicht gefordert werden.