Anlagen, die im bestimmungsgemäßen Betrieb dauerhaft außerhalb des pH-Wertes 4 – 10 fahren, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen sind diese in der Regel mit entsprechenden Einrichtungen, wie z. B. einer pH-Wert Messung (diskontinuierlich oder kontinuierlich) oder einer kontrollierten Zudosierung der zur Einstellung des pH-Wertes notwendigen Chemikalien ausgestattet. Eine pH-Wert Aufzeichnung kann auf Grundlage der 42. BImSchV von der Behörde nicht gefordert werden.
Müssen Anlagen, die außerhalb des pH-Wertes von 4 – 10 fahren, dies über eine pH-Wert Aufzeichnung nachweisen?
von Andreas Laborius | Jun 23, 2020 | 42