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Gem. § 13 Abs. 3 Nr. 1 ist die Änderung einer Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Änderung einer Anlage wird in § 2 Nr. 1 als Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann, definiert. Maßgeblich ist die Frage, ob die beschriebenen Änderungen des Betriebes Auswirkungen auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen haben können. Dieses ist im Einzelfall zu entscheiden. In der Regel ist davon auszugehen, dass der erstmalige Biozideinsatz sowie die Neuinstallation der Einrichtungen zur Dosierung eines Biozids sowie ein vom bisherigen Betrieb abweichender Verzicht auf den Biozideinsatz anzeigepflichtig nach § 13 Abs. 3 der 42. BImSchV sind.
Das ausschlaggebende Kriterium sind die möglichen Auswirkungen auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen, daher kann ein spezieller Betriebszustand aus einem Betriebskorridor, welcher in der Betriebsbeschreibung als Normalbetrieb erfasst wurde und welcher zudem bereits bei der Gefährdungsbeurteilung mit bewertet wurde, dazu führen, dass diese Änderung nicht anzeigepflichtig im Sinne der 42. BImSchV ist.
Auch nicht anzeigepflichtige Änderungen können der Dokumentationspflicht unterliegen (§ 12 i.V. Anlage 4 Teil 1 Nr. 8).