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Ja. In der 42. BImSchV werden alle Anlagen erfasst, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann (§ 1 Abs. 1). Insofern sind Kühltürme, die die in § 2 Nr. 5 genannte Kühlleistung von 200 MW unterschreiten, allgemein als Verdunstungskühlanlagen im Sinne des § 2 Nr. 11 zu betrachten (S. 30/31 Begründung zu § 2 Nr. 5 und Nr. 11, Bundesratsdrucksache 242/17). Für diese Kühltürme gelten demnach insbesondere die in Abschnitt 3 der Verordnung genannten Anforderungen.