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Unter „nicht mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage im Jahr in Betrieb“ sind saisonal arbeitende Anlagen zu fassen, die in 365 Tagen nicht mehr als 90 Tage betrieben werden. Der Betrieb der Anlage kann während dieser 90 Tage unterbrochen werden, aber die gesamte Betriebsdauer darf 90 Tage nicht überschreiten. Die Zählung beginnt am ersten Tag im Jahr, an dem die Anlage betrieben wird und der Zeitraum endet 89 Tage später. Beispiel: Wird eine Anlage am 1. Juni in Betrieb genommen, kann sie die aufeinander folgenden 90 Tage, d. h. bis einschließlich 29. August desselben Jahres, ggf. mit Unterbrechungen betrieben werden.
Unter einem Jahr ist hier kein Kalenderjahr, sondern ein zusammenhängender Zeitraum von 365 Tagen zu verstehen.