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Der Begriff Frischwasser ist nicht näher definiert, impliziert aber, dass das Wasser frei von Verunreinigungen oder Vorbelastungen durch gewerbliche oder industrielle Prozesse ist. Gemäß der Begründung der VO garantiert die ausschließliche Verwendung von Frischwasser einen ausreichend hygienischen Betrieb (S. 2 Änderungen und Entschließung zur 42. BImSchV, Bundestagsdrucksache 242/17 Beschluss).

Davon ist beispielsweise bei Trinkwasser und Grundwasser auszugehen. Ein ausreichend hygienischer Betrieb ist sichergestellt, wenn das Frischwasser aus einer gemäß TrinkwV überwachungspflichtigen Wasserversorgungsanlage entnommen wird.

Hingegen kann Flusswasser mit Legionellen belastet sein.