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Für die Anwendung zahlreicher Vorschriften des Immissionsschutzrechts kommt es auf den Begriff des Anlagenbetreibers an. Er ist in § 3 BImSchG nicht definiert. Dennoch liegt eine einheitliche Definition nahe.

Daher ist auch bei einer Anlage i.S.v. § 1 Anlagenbetreiber diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt.

Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft über die Anlage besitzt, was meist mit der rechtlichen Verfügungsgewalt übereinstimmt (Jarass, BImSchG, § 3, Rn. 81).

Dem entsprechend kann u. a. der Eigentümer der Anlage oder ein Mieter Betreiber der Anlage sein. Auch ein Serviceunternehmen, welches für einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage beauftragt wurde, kann Betreiber sein, wenn die oben genannten Kriterien entsprechend vertraglich geregelt wurden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Haupteinrichtung (Kernbestand/ integraler Bestandteil) der Anlage nicht auf verschiedene Betreiber aufgeteilt werden kann.