Wird das Zusatzwasser aus einer gemäß TrinkwV überwachungspflichtigen Wasser-versorgungsanlage entnommen und direkt verwendet (keine Zwischenspeicherung oder Zwischenverwendung zu anderen Zwecken), so kann es als sichergestellt erachtet werden, dass das dem Nutzwasser zugesetzte Zusatzwasser die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 2 nicht überschreitet. Die Entnahmestelle des Zusatzwassers muss sich unmittelbar an die überwachungspflichtige Wasserversorgungsanlage anschließen. Eine Prüfung dieses Zusatzwassers ist dann nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der in Anlage 2 der 42. BImSchV in Fettdruck aufgeführten Hinweises „Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasserversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt.“
Sollte das Zusatzwasser aus anderen Quellen stammen oder seit der Entnahme zwischengespeichert oder anderweitig verwendet worden sein, so ist eine Bestimmung der chemischen und mikrobiologischen Beschaffenheit erforderlich. Es ist dabei auch zu prüfen, ob vom Zusatzwasser die Prüfwerte gemäß Anlage 1 eingehalten werden.