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Im § 3 (Allgemeinen Anforderungen) der 42. BImschV gibt es die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung.

Vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme ist durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Schritte Risikoanalyse (Identifikation von möglichen Gefährdungen und Betrachtung des Risiko hinsichtlich des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit für Gefährdungen) und Risikobewertung (Priorisierung der Risiken hinsichtlich ihrer potentiellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen).

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.